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Okke Timm, ein "Pädokrimineller"?

Teil II

Okke Timm: Befürworter der Straffreiheit bestimmter sexueller Beziehungen zwischen Kindern und Erwachsenen und Betreiber eines webservers, auf dem Pädophilen webspace zur Verfügung gestellt und vor allem das paedo-portal.de betrieben wird.

Bericht vom 01.09.2003: Okke Timm hat eine Klage angestrengt und verloren. Wir greifen diesen Umstand auf, weil Pädosexuelle bevorzugt das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Kunstfreiheit anführen, um ihre besonderen Vorlieben propagieren zu können. Wie sehr manchen von ihnen die verfassungsmäßigen Rechte des Bürgers auf Meinungsfreiheit dann noch am Herzen liegen, wenn sie diese einmal im umgekehrten Falle respektieren sollen, dafür bietet die nachfolgende Zusammenfassung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 15.08.2003 ein beredtes Beispiel. (Etwaige Schreibfehler sind im Urteil so enthalten und stammen nicht von uns.)


Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.08.2003, Aktenzeichen 302 O 103/03

 

Tatbestand

Der Kläger (Anm. d. Verfassers: gemeint ist Okke Timm) ist ... Inhaber der internet domain ... www.bit-xxxxx.de (Anm. d. Verf. wir möchte keine Werbung für diese websites machen, daher die Unkenntlichmachung.) Er stellt Dritten gegen Entgelt Kapazitäten auf internet-Webservern bereit, unter anderem auch der Seite www.paedo-xxxxxxx.de. Der Beklagte ist Inhaber und Web Master der Internet-Domain regenbogenwald.de. Daneben ist er 2. Vorsitzender von Regenbogenwald e.V.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000.- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

1. die ... Internetseiten des Klägers als "Pädokriminellen-Website" zu bezeichnen,

2. den Kläger direkt oder indirekt als "pädokriminell" oder "kriminell" zu bezeichnen

 

Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Begründung:

Hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 besteht kein Verbietungsrecht. Die Kammer wertet den Link, der mit dem "Status von Pädokriminellen-Webseiten" beschriftet ist und durch den Nutzer eine Liste enthält, in der auch die Internetseite des Klägers aufgeführt wird, nicht als rechtswidrig. Gleiches gilt für die direkte und indirekte Bezeichnung des Klägers als "Pädokriminell".

Die Kammer stuft beide angegriffenen Aussagen als Meinungsäußerungen ein, die damit dem Schutzbereich des Art. 5 I GG und der Schranken aus Art. 5 II GG unterfallen. Die Abwägung mit dem dem Kläger zustehenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb führt zu dem Ergebnis, dass die Meinungsäußerung des Beklagten Vorrang hat.

In der Beschriftung eines Links und der auf den Klick folgenden Angabe, hier von pädokriminellen Websites, ist die Äußerung enthalten, daß diese aufgeführten Websites einen pädokriminellen Hintergrund haben. Diese Äußerungen stellen eine Meinung dar, da sie ein Werturteil in sich tragen.

Zwar sind die beanstandeten Äußerungen geeignet, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen und seine persönliche Ehre erheblich zu beeinträchtigen. Jedoch können auch herabsetzende Äußerungen über einen Dritten vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sein. Das gilt namentlich bei Auseinandersetzungen über Fragen, die wesentliche oder sogar fundamentale Öffentlichkeitsbelange berühren.

Eine den Schutz der freien Meinungsäußerung verdrängende Schmähkritik ist im vorliegenden Fall auch nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung für die Kammer seitens der vom Beklagten getroffenen Aussagen über den Kläger und seine Website nicht ersichtlich.

Zwar ist die Auflistung der Website des Klägers sowie dessen Namensnennung unter dem Link "pädokriminelle websites" geeignet, das Ansehen des Klägers in besonderem Maße zu beeinträchtigen, doch steht der damit verbundene Vorwurf in der Sache ersichtlich in unmittelbarem und untrennbarem Zusammenhang mit den tatsächlichen Anliegen des Beklagten. Der Beklagte kämpft im Meinungsstreit für seine Überzeugung. Dass der Kläger als Vertreter des anderen Meinungslagers nicht zuletzt auch wegen seiner zahlreichen Äußerungen in Diskussionsforen des world wide web auch persönlich seitens des Beklagten benannt wird, resultiert aus dem Meinungskampf und nicht aus einer die sachliche Auseinandersetzung verdrängenden persönlichen Herabwürdigung.

Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen Dies gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik besehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden und in ironischer Weise formuliert sind.


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